Fallbeispiele
Fallbeispiel 1
Eine in der Schweiz wohnhafte Person begab sich bei einem Zahnarzt/Implantologen in Behandlung. Es wurden Implantate gesetzt und prothetische Versorgung auf Zähnen und Implantaten durchgeführt.
Zurück in der Schweiz erschien der Patient mit einem eher kleinen Problem bei einem eidgenössisch dipl. Zahnarzt SSO, der die Arbeit insgesamt schlecht redete und Teile der Arbeit inkl. Implantate entfernte. Anschliessend überredete der Zahnarzt den Patienten, den Behandler in Serbien auf Schadensersatz zu verklagen.
Im Rahmen der Begutachtung sollten folgende Fragen geklärt werden:
- war es überhaupt nötig, die Implantate zu entfernen?
- wurden die sonstigen Leistungen, die der Nachbehandler aus der Schweiz abrechnete überhaupt erbracht?
- standen die abgerechneten Leistungen des Nachbehandlers im Zusammenhang mit dem vorgeblichen Schaden, den der serbische Zahnarzt erzeugt hat?
Streitwert ca. 35.000 CHF
Im Ergebnis stellt sich heraus, dass die Implantatentfernungen, die in der Schweiz vorgenommen wurden, nicht notwendig gewesen waren und dass auch sonst ein Grossteil der abgerechneten Leistungen nichts mit dem angeblichen Schaden zu tun hatten. Es handelte sich offensichtlich um einen Betrugsversuch.
Fallbeispiel 2
Eine Patientin aus dem russischen Sprachraum liess eine Implantationsbehandlung in der Schweiz durchführen. Es wurden vier Mini-Implantate zur Befestigung der vorhandenen Oberkiefer-Totalprothese (in Sofortbelastung) durchgeführt. Zuvor hatte der Implantologe eine Volumen-Tomografie des Oberkiefers durchgeführt und klärte die Patientin dahingehend auf, dass die von ihm vorgeschlagene Behandlung die einzige Möglichkeit sei, um angesichts ihres geringen Knochenangebots überhaupt Implantate einzusetzen zu können. Er verneinte ausdrücklich, dass überhaupt eine andere Behandlung als die von ihm vorgeschlagene möglich wäre.
Nach kurzer Zeit gingen alle eingesetzten Implantate verloren und die Patientin forderte die Behandlungskosten zurück, zzgl. weiterer Kosten.
Da der schweizer Implantologe nicht bezahlte, kam es zum Rechtstsreit.
Im Rahmen der privat durchgeführten Begutachtung konnte Folgendes ermittelt und später erfolgreich vorgetragen werden:
- entgegen der Aufklärung des behandelnden Schweizer Implantologen wäre es durchaus möglich gewesen, ebenfalls in Sofortbelastung, den Oberkiefer mit einer festsitzenden Brücke zu versorgen. Hierfür wäre jedoch ein anderes Implantationsverfahren anzuwenden gewesen, welches dieser Implantologe nicht beherrschte und deswegen ablehnte Demzufolge war die Aufklärung des Schweizer Implantologen fehlerhaft und die Einwilligung der Patientin in die Behandlung nicht rechtswirksam. Wäre die Patientin korrekt aufgeklärt worden, dann hätte sie mehr Implantate gewollt und natürlich eine festsitzende Brücke anstatt nur einer Prothesenbefestigung.
- die klinische Untersuchung ergab ausserdem, dass für die vorhandene Oberkiefer-Totalprothese gar kein beidseitig gleichmässiges Kaumuster eingestellt worden war, da die Prothese funktionell insuffizient konstruiert war. Hinzu kam, dass die Unterkiefer-Restbezahnung ungeeignet war, um eine Versorgung des Oberkiefers mit Implantaten in Sofortbelastung überhaupt zu ermöglichen. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass der Implantatverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Fehlbelastungen ausgelöst wurde, welche die ungeeignete (vorhandene) Totalprothese im Zusammenwirken mit dem insuffizienten Restgebiss erzeugt hatte.
So konnten dem Behandler sowohl Aufklärungs- als auch entscheidende Behandlungsfehler nachgewiesen werden.