Häufige Fragen und Antworten
Nachfolgend gebe ich gerne Antworten zu den häufig im Rahmen der Begutachtung gestellten Fragen.
Röntgenbilder / Computer-Tomografie
Grundsätzlich gehören die Röntgenbefunde und CT-Befunde dem Patienten, sobald diese bezahlt sind. Für die Anfertigung von Kopien der Röntgenbilder (sofern der Zahnarzt diese behalten möchte) wird keine Gebühr erhoben. Röntgenbilder können am einfachsten per Datensatz (E-Mail) verschickt werden. Auch für die Zwecke der Begutachtung können Sie mir Ihre Röntgenbilder per Datensatz zusenden.
Es ist für die Beurteilung des Behandlungs- und Heilungsverlaufs in der Regel notwendig, alle Röntgenbilder einzusehen, d.h .auch solche die schon mehr als 5 oder 10 Jahre alt sind.
Alle Röntgendaten, die mir zur Verfügung gestellt werden, werden vertraulich behandelt und teilweise für eigene Dokumentationszwecken gespeichert. Der Zahnarzt ist in der Schweiz verpflichtet alle Dokumente und Röntgenbilder für 10 Jahre aufzuheben. Oft werden diese Dokumente und Röntgenbilder noch viel länger aufgehoben.
Patientenkartei / Behandlungsaufzeichnungen
Auch die vollständige Patientenkartei (incl. externer Befunde) muss dem Patienten gegen Kopiergebühren jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Honorarprüfung
Der schweizerische Behandlungstarif bietet dem Zahnarzt viele Möglichkeiten der Abrechnung. Leider werden gegenüber manchen Patienten gelegentlich Behandlungspositionen abgerechnet, die nicht erbracht wurden, oder deren Erbringung in der Zusammenschau mit der Gesamtbehandlung keinen Sinn machen. Sinnlose Behandlungen müssen freilich nicht bezahlt werden.
Aber auch unter anderen Aspekten ist die Prüfung der Rechnung sinnvoll: nicht selten stellte ich nämlich schon fest dass die abgerechneten Leistungen nicht im Einklang mit der Diagnose auf der Behandlungskarte stehen. Dies ist bei implantologischen Leistungen und implantologischen Nachversorgungen, insbesondere bei Explantationen sogar sehr häufig der Fall. In diesem Zusammenhang muss oft die Frage gestellt werden, warum überhaupt diese oder jene Behandlung durchgeführt wurde.
Aufklärung
Der Behandler ist verpflichtet, die Patienten über die Diagnosen, und die möglichen Therapien sowie die damit verbundenen Risiken und Kosten aufzuklären. Für diese Aufklärung gibt es zwar oft Formulare und Aufklärungshilfen, jedoch gibt es dazu keinen Standard.
Durch meine Lehrtätigkeit in vielen Ländern der Welt konnte ich beobachten, dass sowohl der Aufklärungsstandard als auch der Behandlungsstandard in all diesen Ländern unterschiedlich ist. Ich konnte auch beobachten, dass in sehr vielen Ländern oft mit sehr einfachen und preiswerten Behandlungsmitteln weitaus bessere Ergebnisse erzielt werden, als mit teurer Technologie und teuren Medikamenten. Speziell in der Schweiz konnte ich sehen, dass sehr viele innovative und sehr gut funktionsfähige Behandlungsmittel nicht erhältlich sind oder nicht verwendet werden (sollen),- und zwar häufig weil sie schlichtweg zu preiswert sind.
Dennoch müssen auch in der Schweiz tätige Medizinalpersonen über diese Behandlungsmittel und Methoden aufklären, auch wenn sie diese Methoden nicht anbieten wollen oder können. In diesem Bereich verkennen viele Zahnärzte und gerade auch Implantologen ihre Pflichten und dies kann durch neutrale Gutachten oft leicht nachgewiesen werden.
Nach- und Weiterbehandlungen
Es entspricht dem weltweit anerkannten Standard der Begutachtung, dass ein Gutachter währen drei Jahren nach der Begutachtung keine Nachbehandlungen und Behandlungen bei Patienten vornehmen darf, die er vorher gegen Honorar begutachtet hat. Denn dies würde unter Umständen zu Interessenkonflikten schon im Rahmen der Begutachtung führen. Solche Interessenskonflikte konnte ich gelegentlich in der Schweiz beobachten: der „Gutachter“ stellt vorsätzlich ein sehr negatives Gutachten aus, sie schildern Schäden die es gar nicht gibt, um anschliessend gleich selber eine teure „Reparaturbehandlung“ durchführen zu können. Ausser dem Zahnarzt selber hat niemand Interesse an solchen Behandungen, zumal der Behandlungserfolg auch in diesen Fällen nicht sicher ist, und weil oft ganz unnötige Behandlungen zu Lasten Dritter (z.B. zu Lasten von Versicherungen) vorgenommen werden. Oft werden Patienten dazu gebracht, in ganz unnötige Behandlungen einzuwilligen, und wenn selber nichts bezahlen müssen tun sie dies häufig auch. Vom Prinzip her tendieren solche vom Gutachter konstruierte Geschehensabläufe in den Bereich des Versicherungsbetruges.
Daher ist es so, dass gegen Honorar begutachtete Patienten nicht bei mir in dem genannten Zeitraum nicht weiterbehandelt werden können. Bei der Suche nach einem geeigneten und seriösen Behandler kann ich Ihnen mitunter behilflich sein.